Zum 01.01.2026 wurde der neue § 75a GO NRW eingeführt sowie zugleich der bislang geltende § 26 KommHVO NRW gestrichen. Damit sind die für die kommunale Unterschwellenvergabe in NRW bislang geltenden sog. Kommunalen Vergabegrundsätze sowie die damit verbundene zwingende Anwendung der UVgO sowie der VOB/A entfallen. Nach § 75a Abs. 1 GO NRW sind nunmehr lediglich die allgemeinen Vergabegrundsätze sowie die Haushaltsgrundsätze zu beachten. Kommunale Auftraggeber sollen dadurch größtmögliche Freiheit erhalten, ihre Verfahren selbst zu gestalten. Bei Bedarf dürfen sich die Kommunen in NRW nach § 75a Abs. 2 GO NRW selbsttätig Vergaberegeln durch den Erlass einer kommunalen Satzung geben.
Dies führt in der Praxis zu vielen Möglichkeiten, aber auch zu vielen Fragen für Auftraggeber wie Auftragnehmer.
Im Seminar werden die möglichen Gestaltungsvarianten anhand von Architekten- und Ingenieurleistungen erläutert. Behandelt werden dabei sowohl die in der Praxis teilweise erlassenen Satzungen – von denen der überwiegende Teil auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände basiert – als auch die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes in Kommunen, die keine Satzung erlassen haben oder dies bewusst nicht beabsichtigen.
Im Vorfeld des Seminars können spezifische Fragen übersandt werden, die dann im Seminar behandelt werden.
Teilnehmende
Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten.